In vielen Fällen werden die Kosten für die Schriftdolmetscher:innen übernommen. Je nach Einsatzgebiet variieren die Kostenträger, die jeweilige gesetzliche Grundlage und die Höhe der Vergütung.

Als gesetzliche Grundlage dienen einige der Sozialgesetzbücher. Das SGB I regelt unter anderem die Sozialleistungen und die zuständigen Sozialleistungsträger. Das SGB IX enthält die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland enthält. Und das SGB X regelt unter anderem die Zusammenarbeit der verschiedenen Sozialleistungsträger.

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) soll die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung beseitigen und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt die Zuständigkeiten der Gerichte in Strafsachen und in Zivilsachen.

Die Kommunikationshilfenverordnung (KHV) regelt die Verwendung von Gebärden und anderen Kommunikationshilfen, zu denen auch das Schriftdolmetschen zählt.

Die Kostensätze für Schriftdolmetscher:innen orientieren sich häufig am Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG), hier liegt der Satz im Moment bei 85,00 Euro pro Stunde. Auch die Kommunikationshilfenverordnung verweist auf das JVEG.

Eine andere Grundlage für die Vergütung ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), in der Kostensätze bis zu 75,00 Euro festgelegt sind. Die Kostensätze variieren aber je nach Bundesland und Inklusionsamt.

An wen muss ich mich für die Kostenübernahme bei Schriftdolmetschen wenden?

Die Tabelle ist nur zur Orientierung gedacht. Informieren Sie sich am besten immer vorher direkt beim Kostenträger, ob die Leistung wirklich übernommen wird. Dies kann nämlich je nach Art des Einsatzes und auch nach Bundesland variieren.

EinsatzgebietKostenträgergesetzliche GrundlageVergütungs­grundlage
ArbeitslebenIntegrationsamt, Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben, Bundesgenossenschaft, Agentur für ArbeitSGB IXBIH
Medizin / Gesundheit
(Arztbesuche, Kranken­gymnastik, etc.)
KrankenkasseSGB I, SGB XJVEG
Krankenhaus
(stationärer Aufenthalt ab zwei Tage)
KrankenhausSGB I, SGB IX, SGB X, BGGJVEG
GerichtGerichtskasseGVGJVEG
Kommunalbehörde
(Behördengänge, Stadtverwaltung, Kommunal­verwaltung, Jugendamt, etc.)
Land / Kommune / jeweilige KommunalbehördeKHVKHV
Bundesbehörde (Agentur für Arbeit, Renten­versicherungs­träger, etc.)Bund / jeweilige BundesbehördeSGB IXJVEG
Schule / Studium
(Elternabende, Elternsprechtage, etc.)
BezirksregierungSGB XII, BGGKHV
Kultur / private Veranstaltungen (Ausstellungen, Parteitage, etc.)Veranstalternicht vorhandennicht vorhanden

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