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Leichte Sprache ist ein wichtiges Instrument, um Barrieren abzubauen und sicherzustellen, dass alle Menschen Zugang zu Informationen haben. Besonders in Behörden und öffentlichen Einrichtungen spielt sie eine zentrale Rolle, da sie verschiedenen Zielgruppen mit Kommunikationseinschränkungen hilft, wichtige Informationen zu verstehen. In diesem Blog-Beitrag beleuchten wir die Bedeutung der Leichten Sprache in diesen Kontexten und geben einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen.

Rechtliche Grundlagen

Mit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) 2009 gab es eine umfassende Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Seit 2018 sind öffentliche Stellen des Bundes dazu verpflichtet, ihre Webpräsenzen barrierefrei zu gestalten (§ 12a BGG). Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) konkretisiert, was genau das bedeutet. Im BGG stehen außerdem Regelungen zur Kommunikation mit Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen (§ 11 BGG).

  1. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
    Die UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu Informationen zu ermöglichen (Artikel 9 und 21). Leichte Sprache ist ein zentrales Mittel, um diese Verpflichtung umzusetzen.
  1. Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
    Das BGG fordert u. a. die Kommunikation in einfacher und verständlicher Sprache mit Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen (§ 11 Abs. 1 BGG). Wenn das nicht ausreicht, müssen Behörden auf Verlangen wichtige Dokumente auch in Leichter Sprache erläutern (§ 11 Abs. 2 BGG). Außerdem sind Behörden dazu angehalten, mehr Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen (§ 11 Abs. 4 BGG). Außerdem sollen die Webpräsenzen der öffentlichen Stellen des Bundes barrierefrei gestaltet werden (§ 12a BGG).

    § 11 Abs. 1 BGG: Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.

    § 11 Abs. 2 BGG: Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.

    § 11 Abs. 4 BGG: Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

§ 12a Abs. 1 S. 1 BGG: Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei.

  1. Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
    Die BITV 2.0 konkretisiert die Anforderungen an barrierefreie Websites und digitale Angebote. Inhalte sollen u. a. verständlich sein (§ 3 Abs. 1 BITV). Bestimmte Inhalte müssen außerdem in Leichter Sprache (und Gebärdensprache) bereitgestellt werden (§ 4 BITV).

§ 3 Abs. 1 BITV: Die in § 2 genannten Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.

§ 4 BITV: Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

  • Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Website,
  • Hinweise zur Navigation,
  • eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  • Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.

Viele Bundesländer haben eigene Gesetze und Verordnungen, die den Einsatz von Leichter Sprache regeln.

Vorteile von Leichter Sprache in öffentlichen Einrichtungen

  1. Inklusion und Teilhabe
    Leichte Sprache ermöglicht es allen Menschen, selbstständig Informationen zu verstehen und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

  2. Effizienz in der Verwaltung
    Klare und einfache Sprache spart Zeit und Ressourcen, da Nachfragen und Rücksprachen seltener werden. Durch verständliche Informationen können Missverständnisse und Fehler bei der Bearbeitung von Anträgen oder Formularen reduziert werden.

  3. Imagegewinn
    Öffentliche Einrichtungen, die Leichte Sprache anbieten, zeigen, dass sie Barrierefreiheit ernst nehmen und sich für Inklusion einsetzen.

  4. Größerer Adressat:innen-Kreis
    Nicht nur Menschen mit Behinderungen profitieren von Leichter Sprache, sondern auch ältere Menschen, Menschen mit geringen Deutschkenntnissen oder solche mit geringen Lesefähigkeiten. Die Gruppe der angesprochenen Adressat:innen wird durch die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache also noch deutlich größer.

Fazit

Leichte Sprache ist ein unverzichtbares Werkzeug, um Barrieren abzubauen und die Teilhabe aller Menschen am öffentlichen Leben zu ermöglichen. Behörden und öffentliche Einrichtungen sind gefordert, ihre Kommunikation an die Bedarfe aller Bürger:innen anzupassen. Öffentliche Einrichtungen, die Leichte Sprache einsetzen, erfüllen nicht nur rechtliche Verpflichtungen und fördern Inklusion, sondern profitieren auch von effizienteren Prozessen und einem positiven Image.