Gesetzeslage der Barrierefreiheit in Deutschland
Kommunikative Barrierefreiheit ist mittlerweile in verschiedenen Gesetzen Deutschlands geregelt. Hier wird festgehalten, wie und wo Barrierefreiheit vorhanden sein muss. Wir haben zur Übersicht einmal alle Gesetze und Regelungen für Sie zusammengestellt:
Deutsches Grundgesetz (GG) Artikel 3 Absatz 3 Satz 2
Den Grundstein legt unser Grundgesetz, in dem es heißt:
(3) […]Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
2002 Behindertengleichstellungsgesetz
Das Behindertengleichstellungsgesetz regelt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Bereich des öffentlichen Rechts auf Bundesebene.
2006 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz stellt die rechtliche Grundlage für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Privatrecht.
2009 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Die UN-Behindertenrechtskonvention, die 2006 in Deutschland verabschiedet wurde und drei Jahre später in Kraft getreten ist, ist ein Übereinkommen der vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Mit der UN-BRK hat sich das Verständnis des Begriffs „Behinderung“ verändert. Weg vom medizinischen defizitorientierten Verständnis, hin zum sozialen Modell. Das bedeutet, dass Behinderung nicht mehr als Defizit angesehen wird, sondern als Bereicherung der Gesellschaft. Man ist nicht behindert, sondern man wird behindert.
An der Erstellung der UN-BRK waren auch Menschen mit Behinderung beteiligt, ganz nach dem Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“. Die UN-BRK fordert die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Menschenrechte sollen gefördert, geschützt und gewährleistet werden. Es sind aber keine Sonderrechte, sondern die Menschenrechte werden hier aus der Perspektive der Menschen mit Behinderung spezifiziert. Die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung soll gestärkt werden und es soll eine volle und wirksame Teilhabe ermöglicht werden.
2019 Barrierefreiheit-Informationstechnik-Verordnung (BITV)
Die BITV ist eine Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Sie gilt für alle Behörden und Stellen, die dem Bund zuzuordnen sind.
Laut der BITV 2.0 sollen Websites, Apps, interne Apps, Intranets, Extranets und elektronische Verwaltungsabläufe barrierefrei gestaltet werden. Der anzuwendende Standard ist die DIN Norm EN 301 549.
Barrierefrei gestaltet werden müssen
1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
2. Hinweise zur Navigation,
3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
4. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.
Seit 2019 ist die neue Fassung, die BITV 2.0, in Kraft. Im Gegensatz zur ersten Fassung wird hier nicht mehr der Standard, der für die Gestaltung von barrierefreier Informationstechnik zu beachten ist, beschrieben, sondern es wird auf die Norm verwiesen, die festgelegt wurde. Im Moment ist das die EN 301 549.
Norm EN 301 549 und WCAGs (Empfehlungen)
Die Norm EN 301 549 ist die Mindestanforderung für digitale Barrierefreiheit. Sie legt die Anforderungen die Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnik fest. Einige Kapitel repräsentieren die Erfolgskriterien der WCAGs. Die Norm ist maßgeblich für alle öffentlichen Stellen des Bundes.
2019 European Accessibility Act (EEA)
Der European Accessibility Act ist eine Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Die Richtlinie wurde in Deutschland im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgesetzt. Sie verpflichtet Mitgliedsstaaten, den gesamten Online-Handel barrierefrei zu gestalten.
2022 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz müssen ab 2025 Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone barrierefrei gestaltet werden. Das betrifft außerdem Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Books, Router und folgende Dienstleistungen:
- Telefondienste
- E-Books
- Messenger-Dienste
- Auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inkl. Apps)
- Bankdienstleistungen
- Elektronischer Geschäftsverkehr
- Personenbeförderungsdienste
Zudem gibt es Barrierefreiheitsanforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, für den Online-Verkauf aller Produkte und Dienstleistungen und für Dienstleistungen, die über Websites oder Apps mit Abschluss eines Verbrauchervertrages zu Stande kommen.